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Rechtsanwaltsgesellschaft
Steuerberatungsgesesllschaft

Non-Profit / Gemeinnützige Körperschaften / Stiftungen

"Die Unkenntnis der Steuergesetze
befreit nicht von der
Pflicht zum Steuerzahlen.
Die Kenntnis aber häufig."

Gemeinnützigkeit im Steuerrecht

Gemeinnützigkeit bedeutet im deutschen Steuerrecht, dass eine Organisation dem Allgemeinwohl dient und nicht in erster Linie wirtschaftliche Interessen verfolgt. Die gesetzlichen Grundlagen finden sich in den §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung (AO).

Eine Körperschaft gilt als gemeinnützig, wenn sie ausschließlich und unmittelbar Zwecke verfolgt, die der Allgemeinheit zugutekommen. Dazu zählen insbesondere die Förderung von Bildung, Wissenschaft, Kunst und Kultur, Umwelt- und Naturschutz, Jugend- und Altenhilfe, Sport, Gesundheitspflege sowie mildtätige oder kirchliche Zwecke.

Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit

  • Der gemeinnützige Zweck ist eindeutig in der Satzung festgelegt.
  • Die Mittel werden ausschließlich für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet.
  • Gewinne werden nicht an Mitglieder oder Gesellschafter ausgeschüttet.
  • Die Tätigkeit erfolgt selbstlos, ausschließlich und unmittelbar.

Steuerliche Vorteile

  • Befreiung von der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer (Ertragssteuern)
    Gefahr: das gilt nicht für Umsatzsteuer oder Lohnsteuer/Sozialversicherung
  • Ermäßigter Umsatzsteuersatz in bestimmten Bereichen
  • Möglichkeit zur Ausstellung von Spendenbescheinigungen
  • Steuerliche Vorteile für Förderer und Spender

Warum die Satzung zentrale Bedeutung hat

Die Satzung einer gemeinnützigen Körperschaft definiert die Voraussetzungen der Anerkennung als gemeinnützig und Regeln der tatsächlichen Durchführung (das nennt man Zweckverwirklichung). Sie muss daher schon vor der Gründung:

  • Rechtssicher formuliert sein
  • Die steuerlichen Vorgaben exakt erfüllen
  • die Zwecke und Durchführung des Satzungszwecks inkl. der Zweckverwirklichung eindeutig definieren

Typische Risiken und Fehler

Es kommt immer wieder vor, dass Organisationen ihre Gemeinnützigkeit verlieren - oft aus vermeidbaren Gründen - und schlimmstenfalls rückwirkend. Ein rückwirkender Entzug der Gemeinnützigkeit - klassisch 3 Jahre rückwirkend - hat zur Folge, dass Spendenbescheinigungen, die in dieser Zeit ausgestellt wurden, nicht mehr als steuerlich abziehbar eingestuft werden. Das bedeutet, dass die Spendenden den Steuervorteil ihrer Spenden nachträglich verlieren.

Typische Fehler sind:

  • Unklare oder fehlerhafte Satzung
  • Falsche Mittelverwendung
  • Vermischung von wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb und Zweckbetrieb
  • Fehler bei Spendenbescheinigungen
  • Mangelhafte Dokumentation gegenüber Finanzamt
  • Fehlerhafte Buchführung, Mittelverwendungsrechnung
  • Fehler bei der Rücklagenbildung und -auflösung


Die Gemeinnützigkeit wird durch das zuständige Finanzamt geprüft und regelmäßig kontrolliert. Maßgeblich sind dabei sowohl die Satzung als auch die tatsächliche Geschäftsführung sowie Mittelverwendung der Organisation.

Wir haben langjährige Erfahrung bei der steuerlichen Beratung gemeinnütziger Vereine, gGmbH, gUG etc.

Kombiniert mit der rechtlichen Expertise begleiten wir Sie von der Gründung bis zur Erstellung der laufenden Abschlüsse und Steuererklärungen und Abstimmung mit den Mittelverwendungsnachweisen. 

Wir erinnern Sie rechtzeitig an die Einreichung von Unterlagen, überwachen den Ablauf von Fristen für Sie und stellen sicher, dass alles termin- und fristgerecht erledigt und erklärt wird.

Unsere Beratungsschwerpunkte:

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