Unter der Wohngebäudeversicherung sind normalerweise
das Leitungswasser-, Sturm- und Hagelrisiko versichert. Zur
Wohngebäudeversicherung im Sinne dieser Bestimmung gehört aber auch die
Brandversicherung, die insbesondere das Feuerschadenrisiko abdeckt.
Werden Betriebskosten nach § 27 zweiter
Berechnungsverordnung gegenüber dem Mieter abgerechnet und vom Mieter bezahlt,
zahlt der Mieter in diesen Betriebskosten auch die Beiträge zur
Leitungswasser-, Sturm- und Hagelversicherung und darüberhinaus auch die
anteiligen Beiträge zur Brandversicherung. Ein Mieter ist zwar in den genannten
Versicherungen (Brandversicherung, Leitungswasser-, Sturm- und
Hagelversicherung) nicht mitversichert. Die Rechtsprechung entnimmt aber aus der
Zahlung der anteiligen Versicherungskosten durch die Umlage der Betriebskosten
nach § 27 zweiter Berechnungsverordnung eine mietvertragliche
Haftungsbeschränkung gegenüber dem Versicherer auf Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit. Leicht fahrlässig verursachte Schäden kann der Versicherer im
Wege des Regresses gegenüber dem Mieter in diesen Fällen nicht geltend machen
(für die Brandversicherung vgl. BGHZ 131, 288 = NJW 1996, 715).
Für die Leitungswasserversicherung vgl. Urteil des LG
Memmingen vom 31.01.2000 - 6 S 259/99 - NJW-RR 2001, 321 f.