Dr. Weigl Augustinowski Treuconsult GmbH München  
Rechtsanwaltsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft

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Inhalt:

ACHTUNG SEITE NICHT MEHR
AKTUALISIERT - HISTORISCH

Einleitung

A

Abgeschlossenheitsbescheinigung
Abmahnung
Abrechnung
Abschleppkosten
Abwasserkanal
Altbauten
Amateurfunkantennenanlage
Anfechtung
Anfechtung - Teilanfechtung
Anlieger
Antenne
Arten des Eigentums nach WEG
Auflagen - baurechtliche
Auflassungsvormerkung
Aufrechnung
Auslagen

B

Balkon
Bauliche Veränderung
Baum
Begründung des Wohnungseigentums
Beirat

Beiträge
Berater
Beschluß, nichtiger
Beschwer - Wert

Beschwerdefrist
Beschwerdewert 

Betreten des SE
Beweissicherungsverfahren
Beweisverfahren

Bewirtschaftungskosten

D

Dachboden
Dachterrasse
Drittschützende Normen
Duldungspflicht  
Duplexgarage

E

Eigentum
Eigentum, Arten des Eigentums
Eigentum, Erwerb des Eigentums
Eigentum, Gemeinschaftliches
Eigentümerversammlung
Eigentümerwechsel
Einleitung
Einstimmigkeit
Ersatzzustellung
Erwerberhaftung

F

Falschparker
Fälligkeit der Beiträge, Hausgelder und Sonderumlagen

G

Garageneinfahrt
Gebrauchsregelung
Gefälligkeitsverhältnis
Gemeinschaftseigentum
Gemeinschaftseigentum, notwendiges
Gemeinschaftsordnung
Gerichtliches Verfahren - Kostenaufteilung
Gerichtskosten
Gewährleistungsansprüche
Glasfenster

H

Haftung des Eigentümers
Hausgelder
Hausgeldrückstände
Hausgeldrückstände - Kappung der Versorgungsleitungen
Haustierhaltung
Heizöl
Heizungsumstellung
Hobbyräume
Hund - Schadenersatzansprüche bei Verlust
Hundehaltung

I

Instandsetzung/Instandhaltung
Insolvenzverfahren
Isolierter Miteigentumsanteil

J

Jahresabrechnung

K

Kabelanschluss
Kanal
Kanalanschluss
Kaufrecht
Kaufrecht - beschränkt persönliche Dienstbarkeit bezüglich Fernwärmeleitung eines Grundstückes
Kenntnis (des Verwalters)
Kiosk
Klagebefugnis
Konkurs des Eigentümers
Kosten
Kostenverteilung
Kraftfahrzeug
Küchengerüche

L

Ladung zur Eigentümerversammlung
Lasten
Lastschriftverfahren
Leitungsrechte

M

Markise
Mehrheitsbeschluss
Miete
Mieter - Vorkaufsrecht
Miteigentumsanteil - isolierter 
Modernisierung

N

Nachbarrecht
Nachbarrecht1
Nachbarrecht - Bauschuttrecyclinganlage
Nachbarrecht - Zwangsvollstreckung zur Abwehr von Immissionen
Nichtbeschluß
Nichtigkeit von Beschlüssen
Nießbrauch
Notgeschäftsführer
Notwendiges Gemeinschaftseigentum
Nutzung

P

Parabolantenne
Parkplätze
Preisnachlass für Mängel am Gemeinschaftseigentum
Produkthaftpflicht
Protokoll

R

Rauchen in der Eignetümerversammlung
Raumeigentum
Rechnungslegung
Rechtsanwaltsgebühren
Rechtskosten
Rechtsmissbrauch
Rechtsmittel in WEG-Sachen
Rechtsschutzversicherung
Rohrleitungen
Rücklagenverrechnung

S

Sachverständigenkosten
Satellitenschüssel
Schenkungsrecht
Schwertransport
Selbständiges Beweisverfahren
Selbständiges Beweisverfahren - Streitwert
Sichtschutz
Sondereigentum
Sondernutzung
Sondernutzungsrechte - fehlgeschlagene Begründung
Spritzwasser
Stimmrecht
Straßenanlieger

T

Tagesordnungspunkt "Wirtschaftsplan"
Teileigentum
Teilungserklärung
Terrassensanierung
Tierhaltung

V

Veränderung (bauliche)
Veräußererhaftung
Vereinbarungsändernder Beschluß
Vereinbarungsersetzender Beschluß
Vermieter
Vermietung
Verkäuferpflichten
Verkleidungen
Versorgungsleitungen
Versicherungen
Verwalter
Verwalterbestellung
Verwalterbestellung-Maklertätigkeit
Verwaltervertrag
Verwalterzustimmung
Verwaltungsbeirat
Verzug

Vollmacht
Vollstreckungsgegenklage
Vormietrecht/Vorpachtrecht
Vorschüsse

W

Werbungskosten
Wiedereinsetzung
Wirtschaftsplan
Wohngebäudeversicherung
Wohngeld
Wohnungseigentümerversammlung

Wohnungseigentümerversammlung - Ja-Stimmenauszählung bei Beschlußfassung
Wohnungseigentumsverwaltung - unechte
Wohnungseigentum - Begründung

Z

Zerrüttung
Zitterbeschluss
Zugang
Zurechnung
Zustellung
Zwangsverwalter
Zweckbestimmung


Vormietrecht/Vorpachtrecht

Das Vormietrecht ist im Gegensatz zum Vorkaufsrecht nicht gesetzlich geregelt. Nach der im Zivilrecht geltenden Vertragsfreiheit kann jedoch ein derartiges Vormietrecht ebenso wie ein Vorpachtrecht jederzeit zwischen den vertragsschließenden Parteien eines Mietvertrags vereinbart werden. Im Wohnraummietrecht hat das Vormietrecht keine entscheidende Bedeutung, zumal befristete Wohnraummietverhältnisse durch rechtzeitige schriftliche Erklärung des Mieters gegenüber dem Vermieter - 2 Monate vor Beendigung des Mietverhältnisses - in ein Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit ungewandelt werden kann, wenn nicht der Vermieter ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat (§ 564 c BGB). Vormietrechte kommen aber vor allem für Geschäftsraummieten und für Pachtverträge in Betracht, wenn nicht dem Mieter/Pächter ein einseitiges Optionsrecht eingeräumt ist. Durch das einseitige Optionsrecht hat der Mieter/Pächter die Möglichkeit durch einseitige Willenserklärung den bestehenden Mietvertrag/Pachtvertrag zu verlängern. Beim Vormietrecht/Vorpachtrecht kann der Vermieter/Pächter nicht durch einseitige Erklärungen eine Verlängerung des Mietvertrags/Pachtvertrags erreichen. Das Vormietrecht/Vorpachtrecht gibt nur die Möglichkeit durch Ausübung des Vormietrechts/Vorpachtrechts in den mit einem Dritten abgeschlossenen Mietvertrag/Pachtvertrag einzutreten. Es geltend also nicht die bisherigen Miet-/Pachtvertragsbedingungen, sondern es geltend dann die mit dem Dritten vereinbarten Vertragsbedingungen aufgrund der Ausübung des Vormiet-/Vorpachtrechts. Auf das im Gesetz nicht geregelte Vormiet-/Vorpachtrecht sind nach allgemeiner Rechtsmeinung die Vorschriften über das Vorkaufsrecht entsprechend anzuwenden. In entsprechender Anwendung des § 510 Abs. 2 Satz 1 BGB muß der Vormiet-/Vorpachtberechtigte sein Vormietrecht/Vorpachtrecht binnen einer Ausschlußfrist von 2 Monaten nach Mitteilung des Vormiet-/Vorpachtfalles geltend machen. Die Ausübung des Vormietrechts-/Vorpachtrechts führt aber nicht dazu, daß der ausübende Mieter/Pächter mit der Ausübung dieser Rechte in den bestehenden mit dem Dritten abgeschlossenen Mietvertrag eingetreten wäre. Vielmehr kommt nach § 505 Abs. 2 BGB ein neuer selbständiger Vertrag zwischen den Parteien mit dem Inhalt zustande, der zwischen dem Vermieter und den Dritten vereinbart worden ist. Die Ausübung des Vormiet-/Vorpachtrechts bedarf nach § 505 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht der Schriftform. Der Bundesgerichtshof ließ es in seinem Urteil vom 02.12.1970 - VIII ZR 77/69 - NJW 1971, 423 ff dahingestellt, ob einer der Vertragsparteien eine schriftliche Niederlegung des gesamten Vertragsinhalts des §§ 566 Satz 1, 126 BGB verlangen kann. Die Ausübung des Vormiet-/Vorpachtrechts dient dazu den Berechtigten die Rechtsposition zu verschaffen die der Vermieter/Verpächter dem Dritten eingeräumt hat. Dies gilt auch der Dauer des Vertrags und dessen Unkündbarkeit. Zwar ist der Verpflichtete als Vermieter/Verpächter auf jeden Fall gehindert vor dem Zeitpunkt, in welchem der Vertrag dem Dritten hätte aufgelöst werden können seine Verpflichtungen aus dem Vormietvertrag/Vorpachtvertrag durch Kündigung zu beenden. 

Zum Mietzins für die Ausübung eines Vormiet-/Vorpachtrechts an einer Teilfäche (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 17.05.1995, 13 U 125/93, NJW-RR 1996, 960 ff). Das OLG Karlsruhe beschäftigt sich in diesem Urteil mit der Frage des Kaufpreises für die Ausübung eines Vorkaufsrechts an einer Teilfläche.