Ist in einem notariellen Kaufvertrag dem Bauträger Vollmacht zur Ergänzung
und Änderung der Teilungserklärung erteilt und soll diese Vollmacht gegenüber
dem Grundbuchamt uneingeschränkt sein, ist zur Aufteilung eines Teileigentums
die Zustimmung der eingetragenen Erwerber bzw. der
Auflassungsvormerkungsberechtigten nicht erforderlich (BayObLG Beschluß vom
19.10.1995 - 2 ZBR 99/95 - DtNotZ 1996, 297 ff.). Die in einem notariellen
Kaufvertrag dem Verkäufer erteilte gegenüber dem Grundbuchamt
uneingeschränkte Vollmacht zur Änderung der Teilungserklärung betrifft nur
das Verhältnis der Erwerber zum Verkäufer. Sie macht die Bewilligung der
dinglich Berechtigten nicht entbehrlich (BayObLG aaO).