Bietet ein Verwalter, dessen Zustimmung zur
Veräußerung einer Wohnung erforderlich ist, die Wohnungseigentümer seine
Dienste als Immobilienmakler beim Verkauf an, so stellt dies einen
Interessenkonflikt zwischen der Verwalterbestellung und der Maklertätigkeit und
grundsätzlich einen wichtigen Grund gegen die (Wieder-)bestellung des
Verwalters dar (BayObLG - Beschluß vom 20.10.2000 2 Z BR 77/00 - NJW-RR, 446
f), wenn der Verwalter nach Teilungserklärung dem Verkauf einer
Teileigentumseinheit zustimmen muß. Dieser Interessenkonflikt schließt die
Bestellung zum Verwalter aus.