Der Tagesordnungspunkt
"Wirtschaftsplan" in der Einladung zur Eigentümerversammlung deckt
grundsätzlich auch die Beschlußfassung über die Erhöhung der jährlichen
Zuführung zur Instandhaltungsrücklage (BayObLG, Beschluß vom 05.10.2000, 2 Z
BR 59/00 - NJW-RR 2001, 374 f). Der Beschlußgegenstand muß in der Einladung
zur Eigentümerversammlung ausreichend klar und eindeutig bezeichnet sein. An
die Bezeichnung des Beschlußgegenstandes dürfen jedoch keine übertriebenen
Anforderungen gestellt werden. Ausreichend ist daher in der Regel die
Schlagwortartige Bezeichnung BayObLG, NJW-RR 1992, 910 und NZM 1999, 175). Der
vom Verwalter aufzustellende Wirtschaftsplan ist nur ein unverbindlicher
Vorschlag für die Beschlußfassung in der Eigentümerversammlung gemäß § 28
Abs. 5 WEG. Daher muß jeder Wohnungseigentümer damit rechnen, daß die
im Wirtschaftsplan veranschlagten Beträge in der Versammlung abgeändert
werden. Im konkreten Fall war die Zuführung zur Instandhaltungsrücklage
verdoppelt worden. Dies hielten die Gerichte im Hinblick auf die in der
geleichen Eigentümerversammlung beschlossenen Sanierungsmaßnahmen an der
Heizungsanlage am Dach für durchaus im Rahmen; denn jeder Eigentümer mußte
aufgrund dieser Sanierungsmaßnahmen auch mit entsprechenden
Finanzierungsbeschlüssen rechnen.