Sondernutzungsrechte an der Grundstücksfläche einer
Eigentümergemeinschaft kommen trotz Eintragung ins Grundbuch nicht zustande,
wenn in dem beigefügten Lageplan die ausgewiesenen Sondernutzungsfläche nicht
eindeutig und zweifelsfrei gegeneinander abgegrenzt sind (Beschluß des OLG Hamm
vom 13.03.2000 - 15 W 454/99 - NJW-RR 2001, 84 ff). Im konkreten Urteilsfall war
die gesamte Grundstücksfläche zwischen den 6 Wohnungseigentümern in
Sondernutzungsrechte aufgeteilt worden. Lediglich die Sondernutzungsrechte Nr. 2
und 4 konnten nicht zur Entstehung gelangen, weil bei der Beurkundung übersehen
wurde, die Flächen dieser beiden Sondernutzungsrechte gegeneinander
abzugrenzen. Aus der gesamten Fallkonstellation hat das OLG Hamm die
Verpflichtung der Miteigentümer zur Änderung der Teilungserklärung
abgeleitet, daß nachträglich die fehlenden Sondernutzungsrechte Nr. 2 und 4
durch eine entsprechende Änderung der Teilungserklärung zur Entstehung
gelangen. Diese Rechtsprechung knüpft an den allgemeinen Grundsatz an, daß
ein Miteigentümer verpflichtet ist, einer Änderung der Teilungserklärung
zuzustimmen, wenn außergewöhnliche Umstände ein Festhalten an der
Teilungserklärung als grob unbillig und damit gegen Treu und Glauben
verstoßend erscheinen lassen (BGHZ 130, 304 = NJW 1995, 2791 (2793). Dieser
Anspruch ergibt sich aus § 242 BGB. Das OLG Hamm hat die Anwendung des § 242
BGB aus der Ungleichgewichtigkeit der Nutzungsregelung hinsichtlich der
Gartennutzung entnommen. Die sämtlichen Eigentümer sollten nach der
Teilungserklärung Sondernutzungsrechte an den
Grundstücksflächen/Gartenflächen zugeteilt werden. Auch den Eigentümern der
EW-Nrn. 2 und 4. Diese beiden Sondernutzungsrechte waren nur deshalb nicht
zustandegekommen, weil man offensichtlich im Plan über die Begründung der
Sondernutzungsrechte die Abgrenzung dieser beiden Sondernutzungsrechte nicht
eingezeichnet hatte.