Man unterscheidet Sondereigentum an der Wohnung und
spricht dann vom Wohnungseigentum (§ 1 Abs. 1 WEG) bzw. Sondereigentum an nicht
zu Wohnzwecken dienenden Räumen und spricht dann vom Teileigentum (§ 1 Abs. 3
WEG). Sondereigentum nach WEG ist immer Raumeigentum (§ 5 Abs. 1 WEG).
Ausnahme: Garagen (§ 3 Abs. 3 Satz 2 WEG).
Es gibt kein notwendiges Sondereigentum (im Gegensatz
zum notwendigen Gemeinschaftseigentum); denn die Wohnungseigentümer können
vereinbaren, daß die Bestandteile des Gebäudes, die Gegenstand von
Sondereigentums sein können, zum gemeinschaftlichen Eigentum gehören (§ 5
Abs. 3 WEG). zurück zum Inhalt
Das Sondereigentum ist nicht selbständig. Es existiert
nur in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil, zu dem es gehört. Das
Sondereigentum kann ohne dem Miteigentumsanteil, zu dem es gehört, nicht
veräußert oder belastet werden (§ 6 Abs. 1 WEG). Dementsprechend erstrecken
sich die Rechte an dem Miteigentumsanteil zwingend auch auf das dazugehörige
Sondereigentum (Wohnungs- oder Teileigentum; § 6 Abs. 2 WEG). zurück
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Jedes Miteigentumsanteil muß mit Sondereigentum
verbunden werden. Daher kann mit einem Miteigentumsanteil das Sondereigentum an
allen Räumen eines Gebäudes nur verbunden werden, wenn noch weitere Gebäude
vorhanden oder geplant sind, die mit den anderen Miteigentumsanteilen verbunden
sind oder verbunden werden sollen. Wird ein Miteigentumsanteil nicht mit einem
Sondereigentum verbunden, so entsteht überhaupt kein
Wohnungseigentum/Teileigentum (vgl. OLG Stuttgart, OLGZ 79,21). Ist ein
Miteigentumsanteil mit einem nicht sondereigentumsfähigen Raum verbunden (z.B.
mit einer Heizanlage die ausschließlich das Gebäude oder mehrere Gebäude
einer Eigentumswohnanlage versorgt) so entsteht ein sogenannter isolierter
Miteigentumsanteil (BGHZ 109,179), der den im übrigen entstandenem
Wohnungseigentum/Teileigentum nicht anteilig zuwächst. zurück
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Sondereigentum an mehreren Miteigentumsanteilen kann
nicht begründet werden (OLG Frankfurt am Main, OLGZ 69, 387). Ein sogenanntes
Mitsondereigentum ist unzulässig (BayObLG RPfl. 88,103 und OLG Düsseldorf RPfl.
75,308; a.A. OLG Zweibrücken NJW - RR 87,332). zurück zum
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Das Sondereigentum kann auch nicht mit Miteigentum an
mehreren Grundstücken verbunden werden.
Sind weniger Sondereigentumseinheiten vorhanden als
Miteigentumsanteile begründet wurden, so muß die Zahl der Miteigentumsanteile
auf die Anzahl der Sondereigentumseinheiten zurückgeführt werden oder es muß
durch Teilung und Aufteilung von selbstständigen Raumeinheiten ein
zusätzliches Sondereigentum begründet werden. zurück zum
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Das Sondereigentum an mehreren Raumeinheiten kann mit
einen Miteigentumsanteil zu einem einheitlichen Wohnungseigentum verbunden
werden. Ebenso kann mit der Zusammenfassung zweier Miteigentumsanteile zu einem
Miteigentumsanteil hinsichtlich der mit beiden Miteigentumsanteilen als
Sondereigentum verbundenen Räumen ein einheitliches
Wohnungseigentum/Teileigentum begründet werden. zurück zum
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