Dr. Weigl Augustinowski Treuconsult GmbH München  
Rechtsanwaltsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft

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Inhalt:

ACHTUNG SEITE NICHT MEHR
AKTUALISIERT - HISTORISCH

Einleitung

A

Abgeschlossenheitsbescheinigung
Abmahnung
Abrechnung
Abschleppkosten
Abwasserkanal
Altbauten
Amateurfunkantennenanlage
Anfechtung
Anfechtung - Teilanfechtung
Anlieger
Antenne
Arten des Eigentums nach WEG
Auflagen - baurechtliche
Auflassungsvormerkung
Aufrechnung
Auslagen

B

Balkon
Bauliche Veränderung
Baum
Begründung des Wohnungseigentums
Beirat

Beiträge
Berater
Beschluß, nichtiger
Beschwer - Wert

Beschwerdefrist
Beschwerdewert 

Betreten des SE
Beweissicherungsverfahren
Beweisverfahren

Bewirtschaftungskosten

D

Dachboden
Dachterrasse
Drittschützende Normen
Duldungspflicht  
Duplexgarage

E

Eigentum
Eigentum, Arten des Eigentums
Eigentum, Erwerb des Eigentums
Eigentum, Gemeinschaftliches
Eigentümerversammlung
Eigentümerwechsel
Einleitung
Einstimmigkeit
Ersatzzustellung
Erwerberhaftung

F

Falschparker
Fälligkeit der Beiträge, Hausgelder und Sonderumlagen

G

Garageneinfahrt
Gebrauchsregelung
Gefälligkeitsverhältnis
Gemeinschaftseigentum
Gemeinschaftseigentum, notwendiges
Gemeinschaftsordnung
Gerichtliches Verfahren - Kostenaufteilung
Gerichtskosten
Gewährleistungsansprüche
Glasfenster

H

Haftung des Eigentümers
Hausgelder
Hausgeldrückstände
Hausgeldrückstände - Kappung der Versorgungsleitungen
Haustierhaltung
Heizöl
Heizungsumstellung
Hobbyräume
Hund - Schadenersatzansprüche bei Verlust
Hundehaltung

I

Instandsetzung/Instandhaltung
Insolvenzverfahren
Isolierter Miteigentumsanteil

J

Jahresabrechnung

K

Kabelanschluss
Kanal
Kanalanschluss
Kaufrecht
Kaufrecht - beschränkt persönliche Dienstbarkeit bezüglich Fernwärmeleitung eines Grundstückes
Kenntnis (des Verwalters)
Kiosk
Klagebefugnis
Konkurs des Eigentümers
Kosten
Kostenverteilung
Kraftfahrzeug
Küchengerüche

L

Ladung zur Eigentümerversammlung
Lasten
Lastschriftverfahren
Leitungsrechte

M

Markise
Mehrheitsbeschluss
Miete
Mieter - Vorkaufsrecht
Miteigentumsanteil - isolierter 
Modernisierung

N

Nachbarrecht
Nachbarrecht1
Nachbarrecht - Bauschuttrecyclinganlage
Nachbarrecht - Zwangsvollstreckung zur Abwehr von Immissionen
Nichtbeschluß
Nichtigkeit von Beschlüssen
Nießbrauch
Notgeschäftsführer
Notwendiges Gemeinschaftseigentum
Nutzung

P

Parabolantenne
Parkplätze
Preisnachlass für Mängel am Gemeinschaftseigentum
Produkthaftpflicht
Protokoll

R

Rauchen in der Eignetümerversammlung
Raumeigentum
Rechnungslegung
Rechtsanwaltsgebühren
Rechtskosten
Rechtsmissbrauch
Rechtsmittel in WEG-Sachen
Rechtsschutzversicherung
Rohrleitungen
Rücklagenverrechnung

S

Sachverständigenkosten
Satellitenschüssel
Schenkungsrecht
Schwertransport
Selbständiges Beweisverfahren
Selbständiges Beweisverfahren - Streitwert
Sichtschutz
Sondereigentum
Sondernutzung
Sondernutzungsrechte - fehlgeschlagene Begründung
Spritzwasser
Stimmrecht
Straßenanlieger

T

Tagesordnungspunkt "Wirtschaftsplan"
Teileigentum
Teilungserklärung
Terrassensanierung
Tierhaltung

V

Veränderung (bauliche)
Veräußererhaftung
Vereinbarungsändernder Beschluß
Vereinbarungsersetzender Beschluß
Vermieter
Vermietung
Verkäuferpflichten
Verkleidungen
Versorgungsleitungen
Versicherungen
Verwalter
Verwalterbestellung
Verwalterbestellung-Maklertätigkeit
Verwaltervertrag
Verwalterzustimmung
Verwaltungsbeirat
Verzug

Vollmacht
Vollstreckungsgegenklage
Vormietrecht/Vorpachtrecht
Vorschüsse

W

Werbungskosten
Wiedereinsetzung
Wirtschaftsplan
Wohngebäudeversicherung
Wohngeld
Wohnungseigentümerversammlung

Wohnungseigentümerversammlung - Ja-Stimmenauszählung bei Beschlußfassung
Wohnungseigentumsverwaltung - unechte
Wohnungseigentum - Begründung

Z

Zerrüttung
Zitterbeschluss
Zugang
Zurechnung
Zustellung
Zwangsverwalter
Zweckbestimmung


Selbständiges Beweisverfahren

Inhalt:

1. Anwendung
2. Hinweis
3. Kosten

1. Anwendung:

Die Vorschriften über das selbständige Beweisverfahren der §§ 488 ff ZPO finden auch in den gerichtlichen Verfahren nach dem Wohnungseigentumsgesetz Anwendung. Das selbständige Beweisverfahren kommt vor allem in Betracht, wenn durch schuldhaftes Verhalten eines Wohnungseigentümers Schäden am Gemeinschaftseigentum entstanden sind.

2. Hinweis 

Ansprüche auch gegenüber Miteigentümern können gerichtlich und außergerichtlich durch den Verwalter nur geltend gemacht werden, wenn er hierzu durch Beschluß der Eigentümer ermächtigt ist (§ 27 Abs. 2 Nr. 5 WEG). Der Beschluß der Eigentümerversammlung, gegen einen Miteigentümer ein Beweissicherungsverfahren durchzuführen, kann selbstverständlich durch diesen Miteigentümer angefochten werden. Die Anfechtung berührt die Wirksamkeit des Beschlusses, das selbständige Beweisverfahren einzuleiten und durchzuführen nicht, d. h. aber, daß das zuständige Wohnungseigentumsgericht das selbständige Beweisverfahren trotz Anfechtung anordnen muß. Erst wenn aufgrund der Anfechtung der Beschluß, ein selbständiges Beweisverfahren gegenüber einem Miteigentümer durchzuführen, durch das Gericht rechtskräftig aufgehoben ist, kann das selbständige Beweisverfahren nicht mehr durchgeführt werden. Da die Entscheidungen der Wohnungseigentumsgerichte nicht sofort in Rechtskraft erwachsen, kann der Eintritt der Rechtskraft durch Einlegung der Beschwerde und der weiteren Beschwerde zeitlich so lange verzögert werden, bis das selbständige Beweisverfahren durchgeführt und abgeschlossen ist. 

3. Kosten

Die im selbständigen Beweisverfahren entstandenen Gutachterkosten sind bei einem teilweisen Obsiegen in vollem Umfang zu ersetzen. Insoweit besteht ein unselbständiger, materiell rechtlicher Erstattungsanspruch (OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.12.1996 - 18 U 118/95 - VersR 1997, 501 ff. (Leitsatz 4).Das OLG Düsseldorf begründet den Erstattungsanspruch mit der Tatsache, daß in dem Prozeß neben dem Kostenerstattungsanspruch nach § 91 ff. ZPO, die eine Kostenerstattung nur im Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens vorsehen, ein selbständiger, materiell rechtlicher Kostenerstattungsanspruch besteht. Dieser selbständige, materiell rechtliche Kostenerstattungsanspruch ist ein Schadensersatzanspruch. Er setzt also eine Haftung auf Schadensersatz nach gesetzlichen Vorschriften (§ 823 Abs. 1 u. 2, § 826 BGB, Culpa in Contrahendo, Positive Vertragsverletzung oder Verzug) voraus. Sind diese Voraussetzungen gegeben, sind die Kosten eines im selbständigen Beweisverfahren eingeholten Gutachtens in voller Höhe zu erstatten. Das OLG Düsseldorf weist daraufhin, daß bei Einholung eines privaten Gutachtens die Kosten des Privatgutachtens als notwendige Kosten der Rechtsverfolgung in voller Höhe zu erstatten sind. Insoweit kann ein Kläger nicht schlechter gestellt werden, wenn er ein gerichtliches Beweisverfahren durchführt. Dies stimmt für die Gutachtenkosten aber nicht notwendigerweise für die Gerichts- und Anwaltskosten des selbständigen Beweisverfahren. Ist aber aufgrund des vorprozessualen Verhaltens das Durchführen eines selbständigen Beweisverfahrens zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgungen notwendig, besteht auch für die Gerichts- und Rechtsanwaltskosten des selbständigen Beweisverfahrens ein Haftungsanspruch. Gerichtskosten und Rechtsanwaltskosten des selbständigen Beweisverfahren sind im vollen Umfange erstattungsfähig, wenn Sie als kausal adäquater Schaden auszumachen sind. Weiter ist zu beachten, daß auch bei einem geringfügigen Unterliegen (10%) im Prozeß dennoch die vollen Kostenerstattung nach den Vorschriften nach § 91 ff. ZPO auszusprechen ist.

Im Wohnungseigentumsverfahren ist für das selbständige Beweisverfahren die Regelung des § 47 WEG zu beachten. Für das selbständige Beweisverfahren gilt der Grundsatz, daß das Gericht keine Kostenentscheidung trifft, wenn ein Rechtsstreit in der Hauptsache anhängig oder nach Beendigung des Beweisverfahrens noch nicht anhängig ist, ohne daß ein Antrag gemäß § 494 a Abs. 1 ZPO analog gestellt worden ist. Die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens gehören vielmehr grundsätzlich zu den Kosten des Hauptsacherechtsstreits. Auch im Hauptsacherechtsstreit erfolgt über die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens keine Kostenentscheidung. Vielmehr können diese Kosten zur Festsetzung im Kostenfestsetzungsverfahren des Hauptsacheprozesses angemeldet werden. Im Rahmen der Kostenfestsetzung muß entschieden werden, ob es sich insoweit um notwendige Kosten der Rechtsverfolgung handelt. Ob der für die Kostenfestsetzung in Wohnungseigentumssachen zuständige Rechtspfleger nach § 47 WEG über die Erstattungsfähigkeit der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens entscheiden darf ist bisher ungeklärt. Die Vorschriften der §§ 43 ff WEG enthalten über die Anwendung der Vorschriften der §§ 488 ff ZPO des selbständigen Beweisverfahrens keinerlei Regelungen. Auch entscheidet das WEG-Gericht nach § 47 Satz 1 WEG nach billigem Ermessen, wer die die Gerichtskosten zu tragen hat. Das WEG-Gericht kann zwar auch die Erstattung der gerichtlichen Kosten ganz oder teilweise anordnen. I.d.R. wird die Kostenerstattung der außergerichtlichen Kosten nicht angeordnet. Das heißt: Die Kostenentscheidung im Hauptsacheverfahren, daß der AG die Gerichtskosten einschließlich der Gerichtskosten des selbständigen Beweisverfahrens  zu tragen hat, überwälzt die außergerichtlichen Kosten des selbständigen Beweisverfahrens nicht. Zu erstatten sind neben den reinen Gerichtskosten in diesem Fall auch die Kosten eines Sachverständigen oder Zeugen, die im selbständigen Beweisverfahren angefallen sind.