Dr. Weigl Augustinowski Treuconsult GmbH München  
Rechtsanwaltsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft

Impressum deutsch english home Kanzlei Personen Beratung AGB Disclaimer  


 
Inhalt:

ACHTUNG SEITE NICHT MEHR
AKTUALISIERT - HISTORISCH

Einleitung

A

Abgeschlossenheitsbescheinigung
Abmahnung
Abrechnung
Abschleppkosten
Abwasserkanal
Altbauten
Amateurfunkantennenanlage
Anfechtung
Anfechtung - Teilanfechtung
Anlieger
Antenne
Arten des Eigentums nach WEG
Auflagen - baurechtliche
Auflassungsvormerkung
Aufrechnung
Auslagen

B

Balkon
Bauliche Veränderung
Baum
Begründung des Wohnungseigentums
Beirat

Beiträge
Berater
Beschluß, nichtiger
Beschwer - Wert

Beschwerdefrist
Beschwerdewert 

Betreten des SE
Beweissicherungsverfahren
Beweisverfahren

Bewirtschaftungskosten

D

Dachboden
Dachterrasse
Drittschützende Normen
Duldungspflicht  
Duplexgarage

E

Eigentum
Eigentum, Arten des Eigentums
Eigentum, Erwerb des Eigentums
Eigentum, Gemeinschaftliches
Eigentümerversammlung
Eigentümerwechsel
Einleitung
Einstimmigkeit
Ersatzzustellung
Erwerberhaftung

F

Falschparker
Fälligkeit der Beiträge, Hausgelder und Sonderumlagen

G

Garageneinfahrt
Gebrauchsregelung
Gefälligkeitsverhältnis
Gemeinschaftseigentum
Gemeinschaftseigentum, notwendiges
Gemeinschaftsordnung
Gerichtliches Verfahren - Kostenaufteilung
Gerichtskosten
Gewährleistungsansprüche
Glasfenster

H

Haftung des Eigentümers
Hausgelder
Hausgeldrückstände
Hausgeldrückstände - Kappung der Versorgungsleitungen
Haustierhaltung
Heizöl
Heizungsumstellung
Hobbyräume
Hund - Schadenersatzansprüche bei Verlust
Hundehaltung

I

Instandsetzung/Instandhaltung
Insolvenzverfahren
Isolierter Miteigentumsanteil

J

Jahresabrechnung

K

Kabelanschluss
Kanal
Kanalanschluss
Kaufrecht
Kaufrecht - beschränkt persönliche Dienstbarkeit bezüglich Fernwärmeleitung eines Grundstückes
Kenntnis (des Verwalters)
Kiosk
Klagebefugnis
Konkurs des Eigentümers
Kosten
Kostenverteilung
Kraftfahrzeug
Küchengerüche

L

Ladung zur Eigentümerversammlung
Lasten
Lastschriftverfahren
Leitungsrechte

M

Markise
Mehrheitsbeschluss
Miete
Mieter - Vorkaufsrecht
Miteigentumsanteil - isolierter 
Modernisierung

N

Nachbarrecht
Nachbarrecht1
Nachbarrecht - Bauschuttrecyclinganlage
Nachbarrecht - Zwangsvollstreckung zur Abwehr von Immissionen
Nichtbeschluß
Nichtigkeit von Beschlüssen
Nießbrauch
Notgeschäftsführer
Notwendiges Gemeinschaftseigentum
Nutzung

P

Parabolantenne
Parkplätze
Preisnachlass für Mängel am Gemeinschaftseigentum
Produkthaftpflicht
Protokoll

R

Rauchen in der Eignetümerversammlung
Raumeigentum
Rechnungslegung
Rechtsanwaltsgebühren
Rechtskosten
Rechtsmissbrauch
Rechtsmittel in WEG-Sachen
Rechtsschutzversicherung
Rohrleitungen
Rücklagenverrechnung

S

Sachverständigenkosten
Satellitenschüssel
Schenkungsrecht
Schwertransport
Selbständiges Beweisverfahren
Selbständiges Beweisverfahren - Streitwert
Sichtschutz
Sondereigentum
Sondernutzung
Sondernutzungsrechte - fehlgeschlagene Begründung
Spritzwasser
Stimmrecht
Straßenanlieger

T

Tagesordnungspunkt "Wirtschaftsplan"
Teileigentum
Teilungserklärung
Terrassensanierung
Tierhaltung

V

Veränderung (bauliche)
Veräußererhaftung
Vereinbarungsändernder Beschluß
Vereinbarungsersetzender Beschluß
Vermieter
Vermietung
Verkäuferpflichten
Verkleidungen
Versorgungsleitungen
Versicherungen
Verwalter
Verwalterbestellung
Verwalterbestellung-Maklertätigkeit
Verwaltervertrag
Verwalterzustimmung
Verwaltungsbeirat
Verzug

Vollmacht
Vollstreckungsgegenklage
Vormietrecht/Vorpachtrecht
Vorschüsse

W

Werbungskosten
Wiedereinsetzung
Wirtschaftsplan
Wohngebäudeversicherung
Wohngeld
Wohnungseigentümerversammlung

Wohnungseigentümerversammlung - Ja-Stimmenauszählung bei Beschlußfassung
Wohnungseigentumsverwaltung - unechte
Wohnungseigentum - Begründung

Z

Zerrüttung
Zitterbeschluss
Zugang
Zurechnung
Zustellung
Zwangsverwalter
Zweckbestimmung


Rechtschutzversicherung-Baurisiko/Kaufrisiko

Der Kaufvertrag über eine noch erst zu errichtende Eigentumswohnung ist ein Werklieferungsvertrag (§§ 675, 631 ff BGB). Für einen derartigen Kaufvertrag gilt der Risikoausschluß des § 4 Abs. 1 k ARB 1975. Das Baurisiko ist nicht versichert. Das Käuferrisiko oder Erwerbsrisiko kann im Rechtsschutzversicherungsvertrag eingeschlossen sein (vgl. BGH, NJW-RR 1989, 603 = VersR 1989, 470; NJW-RR 1990, 603 = VersR 1990, 485 und NJW-RR 1994, 217 = VersR 1994, 44). Geht aber der Rechtsstreit allein um eine bauordnungsrechtliche Nutzungseinschränkung in einem Gewerbegebiet fällt dieser Rechtsstreit in der Rechtsschutzversicherung nicht unter den Risikoausschluß des § 4 Abs. 1 k ARB 1975 (Urteil des OLG Stuttgart vom 10.08.2000 - 7 U 83/00, NJW-RR 2001, 462 ff). Im konkreten Urteil wurde jedoch der Rechtsschutz dennoch nach § 4 Abs. 2 a ARB 1975 verursagt, weil der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich und rechtswidrig herbeigeführt hatte. Die vom Versicherungsnehmer gekaufte Eigentumswohnung konnte er wegen § 8 Abs. 3 Nr. 1 Baunutzungsverordnung nicht nutzen, weil der Käufer die Voraussetzungen einer Aufsichts- und Bereitschaftsperson für das im Gewerbegebiet errichtete Gebäude nicht erfüllte. Dem Erwerber war vor Abschluß des Kaufvertrages bekannt, daß das Baugrundstück in einem Gewerbegebiet liegt und die beiden Dachgeschoßwohnungen gemäß § 8 Nr. 1 BauNVO nur als Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber oder Betriebsleiter der gewerblichen Einheiten zugelassen worden sind. Das Kaufobjekt darf daher nur von vorstehend genannten Personenkreis genutzt werden. Der Erwerber ist verpflichtet, die vorstehenden Bestimmungen seinem Rechtsnachfolge aufzuerlegen und diesen wiederum zu verpflichten, das Kaufobjekt nur mit der selben Bestimmung zu veräußern. Der Versicherungsnehmer war bei Abschluß des Kaufvertrags durch den Anwalt des Verkäufers darauf hingewiesen worden, daß es mit der Wohnung ein kleines Problem gebe, das mit dem Bauordnungsamt zu klären sei. Dabei war dem Versicherungsnehmer erläutert worden, daß er gegenüber dem Baurechtsamt als Aufsichtsperson gemeldet werden müßte, da die Wohnung nur an einen bestimmten Personenkreis veräußert werden dürfe. Dies sei aber lediglich eine Proforma-Angelegenheit. Tatsächlich müsse er keine Aufsicht führen. Aus diesem Anwaltschreiben entnahm das OLG Stuttgart, daß sich der Versicherungsnehmer bei Kaufvertragsabsschluß darüber bewußt gewesen war bzw. es sich immerhin als möglich vorgestellt und billigend in Kauf genommen hatte, ihm solle durch Erklärungen, die zur Überwindung eines baurechtlichen Problems rein Proforma ohne den Willen zur tatsächlichen Umsetzung abzugeben seien, eine rechtlich unzulässige Nutzung des Objektes ermöglicht werden.