Der Kaufvertrag über eine noch erst zu
errichtende Eigentumswohnung ist ein Werklieferungsvertrag (§§ 675, 631 ff
BGB). Für einen derartigen Kaufvertrag gilt der Risikoausschluß des § 4 Abs.
1 k ARB 1975. Das Baurisiko ist nicht versichert. Das Käuferrisiko oder
Erwerbsrisiko kann im Rechtsschutzversicherungsvertrag eingeschlossen sein (vgl.
BGH, NJW-RR 1989, 603 = VersR 1989, 470; NJW-RR 1990, 603 = VersR 1990, 485 und
NJW-RR 1994, 217 = VersR 1994, 44). Geht aber der Rechtsstreit allein um eine
bauordnungsrechtliche Nutzungseinschränkung in einem Gewerbegebiet fällt
dieser Rechtsstreit in der Rechtsschutzversicherung nicht unter den
Risikoausschluß des § 4 Abs. 1 k ARB 1975 (Urteil des OLG Stuttgart vom
10.08.2000 - 7 U 83/00, NJW-RR 2001, 462 ff). Im konkreten Urteil wurde jedoch
der Rechtsschutz dennoch nach § 4 Abs. 2 a ARB 1975 verursagt, weil der
Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich und rechtswidrig
herbeigeführt hatte. Die vom Versicherungsnehmer gekaufte Eigentumswohnung
konnte er wegen § 8 Abs. 3 Nr. 1 Baunutzungsverordnung nicht nutzen, weil der
Käufer die Voraussetzungen einer Aufsichts- und Bereitschaftsperson für das im
Gewerbegebiet errichtete Gebäude nicht erfüllte. Dem Erwerber war vor
Abschluß des Kaufvertrages bekannt, daß das Baugrundstück in einem
Gewerbegebiet liegt und die beiden Dachgeschoßwohnungen gemäß § 8 Nr. 1
BauNVO nur als Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für
Betriebsinhaber oder Betriebsleiter der gewerblichen Einheiten zugelassen worden
sind. Das Kaufobjekt darf daher nur von vorstehend genannten Personenkreis
genutzt werden. Der Erwerber ist verpflichtet, die vorstehenden Bestimmungen
seinem Rechtsnachfolge aufzuerlegen und diesen wiederum zu verpflichten, das
Kaufobjekt nur mit der selben Bestimmung zu veräußern. Der Versicherungsnehmer
war bei Abschluß des Kaufvertrags durch den Anwalt des Verkäufers darauf
hingewiesen worden, daß es mit der Wohnung ein kleines Problem gebe, das mit
dem Bauordnungsamt zu klären sei. Dabei war dem Versicherungsnehmer erläutert
worden, daß er gegenüber dem Baurechtsamt als Aufsichtsperson gemeldet werden
müßte, da die Wohnung nur an einen bestimmten Personenkreis veräußert werden
dürfe. Dies sei aber lediglich eine Proforma-Angelegenheit. Tatsächlich
müsse er keine Aufsicht führen. Aus diesem Anwaltschreiben entnahm das OLG
Stuttgart, daß sich der Versicherungsnehmer bei Kaufvertragsabsschluß darüber
bewußt gewesen war bzw. es sich immerhin als möglich vorgestellt und billigend in
Kauf genommen hatte, ihm solle durch Erklärungen, die zur Überwindung eines
baurechtlichen Problems rein Proforma ohne den Willen zur tatsächlichen
Umsetzung abzugeben seien, eine rechtlich unzulässige Nutzung des Objektes
ermöglicht werden.