Legt ein Rechtsanwalt in einer WEG-Sache
die sofortige weitere Beschwerde an das zuständige Oberlandesgericht ein, kann
eine Wiedereinsetzung nicht gewährt werden; denn der Anwalt muß wissen, daß
in WEG-Sachen die sofortige weitere Beschwerde zum Bayerischen Obersten
Landesgericht eingelegt werden muß. Dies gilt selbst dann, wenn der Anwalt die
angefochtene Entscheidung nicht kennt, aber weiß, daß gegen eine
Beschwerdeentscheidung in einer WEG-Sache eine weitere sofortige Beschwerde
eingelegt werden soll (Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom
14.12.1999 - 2 Z BR 153/99 - NJW-RR 2001, 444 f).