Dr. Weigl Augustinowski Treuconsult GmbH München  
Rechtsanwaltsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft

Impressum deutsch english home Kanzlei Personen Beratung AGB Disclaimer  


 
Inhalt:

ACHTUNG SEITE NICHT MEHR
AKTUALISIERT - HISTORISCH

Einleitung

A

Abgeschlossenheitsbescheinigung
Abmahnung
Abrechnung
Abschleppkosten
Abwasserkanal
Altbauten
Amateurfunkantennenanlage
Anfechtung
Anfechtung - Teilanfechtung
Anlieger
Antenne
Arten des Eigentums nach WEG
Auflagen - baurechtliche
Auflassungsvormerkung
Aufrechnung
Auslagen

B

Balkon
Bauliche Veränderung
Baum
Begründung des Wohnungseigentums
Beirat

Beiträge
Berater
Beschluß, nichtiger
Beschwer - Wert

Beschwerdefrist
Beschwerdewert 

Betreten des SE
Beweissicherungsverfahren
Beweisverfahren

Bewirtschaftungskosten

D

Dachboden
Dachterrasse
Drittschützende Normen
Duldungspflicht  
Duplexgarage

E

Eigentum
Eigentum, Arten des Eigentums
Eigentum, Erwerb des Eigentums
Eigentum, Gemeinschaftliches
Eigentümerversammlung
Eigentümerwechsel
Einleitung
Einstimmigkeit
Ersatzzustellung
Erwerberhaftung

F

Falschparker
Fälligkeit der Beiträge, Hausgelder und Sonderumlagen

G

Garageneinfahrt
Gebrauchsregelung
Gefälligkeitsverhältnis
Gemeinschaftseigentum
Gemeinschaftseigentum, notwendiges
Gemeinschaftsordnung
Gerichtliches Verfahren - Kostenaufteilung
Gerichtskosten
Gewährleistungsansprüche
Glasfenster

H

Haftung des Eigentümers
Hausgelder
Hausgeldrückstände
Hausgeldrückstände - Kappung der Versorgungsleitungen
Haustierhaltung
Heizöl
Heizungsumstellung
Hobbyräume
Hund - Schadenersatzansprüche bei Verlust
Hundehaltung

I

Instandsetzung/Instandhaltung
Insolvenzverfahren
Isolierter Miteigentumsanteil

J

Jahresabrechnung

K

Kabelanschluss
Kanal
Kanalanschluss
Kaufrecht
Kaufrecht - beschränkt persönliche Dienstbarkeit bezüglich Fernwärmeleitung eines Grundstückes
Kenntnis (des Verwalters)
Kiosk
Klagebefugnis
Konkurs des Eigentümers
Kosten
Kostenverteilung
Kraftfahrzeug
Küchengerüche

L

Ladung zur Eigentümerversammlung
Lasten
Lastschriftverfahren
Leitungsrechte

M

Markise
Mehrheitsbeschluss
Miete
Mieter - Vorkaufsrecht
Miteigentumsanteil - isolierter 
Modernisierung

N

Nachbarrecht
Nachbarrecht1
Nachbarrecht - Bauschuttrecyclinganlage
Nachbarrecht - Zwangsvollstreckung zur Abwehr von Immissionen
Nichtbeschluß
Nichtigkeit von Beschlüssen
Nießbrauch
Notgeschäftsführer
Notwendiges Gemeinschaftseigentum
Nutzung

P

Parabolantenne
Parkplätze
Preisnachlass für Mängel am Gemeinschaftseigentum
Produkthaftpflicht
Protokoll

R

Rauchen in der Eignetümerversammlung
Raumeigentum
Rechnungslegung
Rechtsanwaltsgebühren
Rechtskosten
Rechtsmissbrauch
Rechtsmittel in WEG-Sachen
Rechtsschutzversicherung
Rohrleitungen
Rücklagenverrechnung

S

Sachverständigenkosten
Satellitenschüssel
Schenkungsrecht
Schwertransport
Selbständiges Beweisverfahren
Selbständiges Beweisverfahren - Streitwert
Sichtschutz
Sondereigentum
Sondernutzung
Sondernutzungsrechte - fehlgeschlagene Begründung
Spritzwasser
Stimmrecht
Straßenanlieger

T

Tagesordnungspunkt "Wirtschaftsplan"
Teileigentum
Teilungserklärung
Terrassensanierung
Tierhaltung

V

Veränderung (bauliche)
Veräußererhaftung
Vereinbarungsändernder Beschluß
Vereinbarungsersetzender Beschluß
Vermieter
Vermietung
Verkäuferpflichten
Verkleidungen
Versorgungsleitungen
Versicherungen
Verwalter
Verwalterbestellung
Verwalterbestellung-Maklertätigkeit
Verwaltervertrag
Verwalterzustimmung
Verwaltungsbeirat
Verzug

Vollmacht
Vollstreckungsgegenklage
Vormietrecht/Vorpachtrecht
Vorschüsse

W

Werbungskosten
Wiedereinsetzung
Wirtschaftsplan
Wohngebäudeversicherung
Wohngeld
Wohnungseigentümerversammlung

Wohnungseigentümerversammlung - Ja-Stimmenauszählung bei Beschlußfassung
Wohnungseigentumsverwaltung - unechte
Wohnungseigentum - Begründung

Z

Zerrüttung
Zitterbeschluss
Zugang
Zurechnung
Zustellung
Zwangsverwalter
Zweckbestimmung


Protokoll

Inhalt:

1. Rechtsnatur des Protokolls der Eigentümerversammlung
2. Übersendung des Protokolls der Eigentümerversammlung
3. Protokollberichtigung
4. Antragsgegner des Protokollberichtigungsantrags

Das Gesetz spricht nur von einer Niederschrift! Über die in einer Eigentümerversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen (§ 24 Abs. 6 Satz 1 WEG). Der übliche Sprachgebrauch spricht vom Protokoll der Eigentümerversammlung. Nach dem Gesetz sind nur die Beschlüsse der Eigentümerversammlung zu protokollieren. Das Gesetz schreibt damit ein Ergebnisprotokoll vor. Neben dem reinen Ergebnisprotokoll ist ein sogenanntes Ablaufprotokoll nach dem Gestaltungsermessen des Protokollführers im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung zulässig (OLG Hamm OLGZ 89,314). Im übrigen bestehen keinerlei Formvorschriften. Lediglich für die Unterschriften regelt § 24 Abs. 6 Satz 2 WEG, daß das Protokoll vom Vorsitzenden der Versammlung (§ 24 Abs. 5 WEG), einem Wohnungseigentümer und falls ein Verwaltungsbeirat bestellt ist, auch von dessen Vorsitzenden oder seinem Vertreter zu unterzeichnen ist. zurück zum Inhalt

1. Rechtsnatur des Protokolls der Eigentümerversammlung

Das Protokoll ist eine Privaturkunde (§ 416 ZPO) ohne gesetzliche Beweiskraft (BayObLG NJW-RR 90, 210). zurück zum Inhalt

2. Übersendung des Protokolls der Eigentümerversammlung

Der Verwalter ist zur Versendung des Protokolls an die Eigentümer (BayObLGZ 72,246) und zur Herstellung von Abschriften (OLG Karlsruhe MDR 76,758) nicht verpflichtet. Aus der Vereinbarung der Wohnungseigentümer untereinander im Sinne des §§ 5 Abs. 4, 10 Abs. 1 Satz 2 WEG bzw. der Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung, aus einem Mehrheitsbeschluss, aus dem Verwaltervertrag oder aus längerer Übung kann sich die Übersendungspflicht des Verwalters ergeben (BayObLG NJW-RR 89,656). Die Einsicht in das Protokoll ist spätestens eine Woche vor Ablauf der Anfechtungsfrist nach § 23 Abs. 4 WEG zu ermöglichen (BayObLG WE 91,229). Auf den Lauf der Anfechtungsfrist nach § 23 Abs. 4 WEG ist die Protokollherstellung, die Einsichtgewährung und das Unterlassen gebotener Mitteilungen ohne Einfluß (BayObLGZ 80,29). Diese Umstände sind in der Regel auch kein Grund zur Wiedereinsetzung (BayObLG NJW-RR 91,976). Abweichend hiervon besitzt ein Eigentümer, der nicht an der Eigentümerversammlung teilgenommen hat, ein Wiedereinsetzungsrecht für Beschlüsse, die in der Tagesordnung nicht angekündigt waren. zurück zum Inhalt

3. Protokollberichtigung

Ein Antrag auf Protokollberichtigung wird für zulässig gehalten. Die Pflicht zur Änderung des Protokolls ergibt sich aus § 21 Abs. 4 WEG. Nach dieser Vorschrift kann jeder Wohnungseigentümer eine Verwaltung verlangen, die den Vereinbarungen und Beschlüssen und soweit solche nicht bestehen, dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen entspricht. Der Antrag auf Protokollberichtigung ist ein Verfahren nach § 43 Abs. 1 Nr. 2 WEG (BayObLG Z 1982, 445/447; 1974, 86/89; 1973, 68/75; OLG Hamm Beschluss vom 14.01.1985 15 W 450/84 OLG Z 85, 147/148). Der Antrag auf Protokollberichtigung kann sich auf alle Bestandteile des Protokolls beziehen. Der Protokollberichtigungsanspruch besteht nach § 21 Abs. 4 WEG, wenn ein rechtlich bedeutsamer Inhalt falsch protokolliert wurde (OLG Hamm OLGZ 89, 314; BayObLG WoM 90,173) und aus § 823 BGB, wenn das Persönlichkeitsrecht eines Beteiligten verletzt ist. Fehlerhaft protokollierte Beschlüsse können nur durch Anfechtungsantrag nach § 23 Abs. 4 WEG beseitigt werden: entweder durch Anfechtung des fehlerhaft protokollierten Beschlusses nach § 23 Abs. 4 i.V.m. §§ 43 ff WEG oder durch Antrag auf Feststellung, daß ein konkreter Beschluss nicht mit dem protokollierten Inhalt, sondern mit einem anderen Inhalt gefasst worden ist. Auch dieser Feststellungsantrag unterliegt den Verfahrensvorschriften des § 43 Abs. 1 Nr. 1 und 4 WEG und ist daher nur innerhalb der Frist des § 23 Abs. 4 zulässig. zurück zum Inhalt

4. Antragsgegner des Protokollberichtigungsantrags

Die Gerichte lassen die Protokollberichtigungsantrag gegen den Verwalter zu. Richtigerweise kann sich der Protokollberichtigungsantrag, auch wenn der Verwalter das Protokoll erstellt hat, nur gegen die übrigen Eigentümer richten. Dies ist für einen Anfechtungsantrag nach § 23 Abs. 4 WEG i.V.m. §§ 43 ff WEG sowie für den Antrag auf Feststellung, daß der protokollierte Inhalt des Beschlusses den gefassten Beschluss nicht richtig wiedergebe und daher die Feststellung des gefassten Inhalts beantragt werde, wohl zweifelsfrei. Dies gilt aber nach richtiger Ansicht auch für den Protokollberichtigungsanspruch als solchen. Zum einen kann der Verwalter alleine das Protokoll nicht berichtigen, weil nach der Vorschrift des § 24 Abs.6 Satz 2 WEG ein wirksames Protokoll erst mit der Unterschrift des Vorsitzenden der Eigentümerversammlung sowie den weiteren Unterschriften eines Wohnungseigentümers und bei Vorhandensein eines Verwaltungsbeirats mit der Unterschrift des Beiratsvorsitzenden oder seines Stellvertreters wirksam zustande kommt. Die Vorschrift des § 24 Abs. 6 Satz 2 WEG gilt auch für das berichtigte Protokoll. Die Richtigkeit dieser Rechtsauffassung ergibt sich aber vor allem aus § 21 Abs. 4 WEG. Auf diese Vorschrift stützt sich (von ehrverletzenden Äußerungen abgesehen (§ 823 BGB!) der Protokollberichtigungsanspruch. Der in § 21 Abs. 4 WEG festgelegte Anspruch des Wohnungseigentümers auf ordnungsgemäße Verwaltung richtet sich, wie es sich aus der Überschrift des § 21 WEG "Verwaltung durch die Wohnungseigentümer" ergibt, zweifelsfrei ausschließlich an die übrigen Miteigentümer. Nur bei ehrverletzenden Äußerungen im Protokoll über einen Wohnungseigentümer kann sich der Anspruch auf Beseitigung dieser ehrverletzenden Äußerungen im Protokoll gegen den Verwalter richten, wenn diese ehrverletzenden Äußerungen im Protokoll dem Verwalter zuzurechnen sind. zurück zum Inhalt

Von der Frage, wer der richtige Antragsgegner im gerichtlichen Verfahren der Protokollberichtigung ist, ist die Pflicht des Verwalters nach Verwaltervertrag zu unterscheiden, das berichtigte Protokoll nach den Vorgaben des Gerichts anzufertigen und die übrigen Wohnungseigentümer von der gerichtlichen Entscheidung zu unterrichten.