In einer Eigentumswohnanlage war nachträglich die
Dachgeschoßwohnung ausgebaut worden. Zu dieser Dachgeschoßwohnung gehörte
eine vorgelagerte Dachterrasse. Nach dem Ausbau der Dachgeschoßwohnung wurde
diese verkauft. Als nun Wasserschäden in der Dachgeschoßwohnung und in der
darunterliegenden Wohnung eintraten, entstand ein Rechtsstreit, wer für die
Kosten aufzukommen hat. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat in seinem
Beschluß vom 27.04.2000 - 2 Z BR 7/00 - NJW-RR 2001, 395 zunächst
festgestellt, daß der Abdichtungsanschluß zwischen der Dachterrasse und dem
Gebäude zum gemeinschaftlichen Eigentum gehört und zwar gleichgültig, wann
und von wem dieser Abdichtungsanschluß hergestellt worden ist. Der
Abdichtungsanschluß dient dazu Schäden am Bauwerk durch eindringendes Wasser
zu verhindern und ist damit für die Sicherheit des Gebäudes im Sinne des § 5
Abs. 2 WEG erforderlich.
Der Käufer kannte offensichtlich die Mängel und hatte
daher mit seinem Verkäufer Preisminderungen vereinbart. Dazu entschied das
Bayerische Oberste Landesgericht im vorstehend genannten Beschluß: Die Kenntnis
des Käufers einer Eigentumswohnung von Mängel am gemeinschaftlichen Eigentum
und ein Preisnachlaß wegen dieser Mängel schließen grundsätzlich einen
Anspruch des Wohnungseigentümers auf Beseitigung der Mängel durch die
Eigentümergemeinschaft nicht aus. Dies hat zur Folge, daß der Eigentümer der
Dachgeschoßwohnung an den Kosten der Mängelbeseitigung nur mit seinem
Kostenanteil beteiligt ist. Der Eigentümer ist insbesondere nicht berechtigt
etwaige Preisnachlässe der Eigentümergemeinschaft zum Zwecke der Beseitigung
der Mängel zur Verfügung zu stellen.