Dr. Weigl Augustinowski Treuconsult GmbH München  
Rechtsanwaltsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft

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Inhalt:

ACHTUNG SEITE NICHT MEHR
AKTUALISIERT - HISTORISCH

Einleitung

A

Abgeschlossenheitsbescheinigung
Abmahnung
Abrechnung
Abschleppkosten
Abwasserkanal
Altbauten
Amateurfunkantennenanlage
Anfechtung
Anfechtung - Teilanfechtung
Anlieger
Antenne
Arten des Eigentums nach WEG
Auflagen - baurechtliche
Auflassungsvormerkung
Aufrechnung
Auslagen

B

Balkon
Bauliche Veränderung
Baum
Begründung des Wohnungseigentums
Beirat

Beiträge
Berater
Beschluß, nichtiger
Beschwer - Wert

Beschwerdefrist
Beschwerdewert 

Betreten des SE
Beweissicherungsverfahren
Beweisverfahren

Bewirtschaftungskosten

D

Dachboden
Dachterrasse
Drittschützende Normen
Duldungspflicht  
Duplexgarage

E

Eigentum
Eigentum, Arten des Eigentums
Eigentum, Erwerb des Eigentums
Eigentum, Gemeinschaftliches
Eigentümerversammlung
Eigentümerwechsel
Einleitung
Einstimmigkeit
Ersatzzustellung
Erwerberhaftung

F

Falschparker
Fälligkeit der Beiträge, Hausgelder und Sonderumlagen

G

Garageneinfahrt
Gebrauchsregelung
Gefälligkeitsverhältnis
Gemeinschaftseigentum
Gemeinschaftseigentum, notwendiges
Gemeinschaftsordnung
Gerichtliches Verfahren - Kostenaufteilung
Gerichtskosten
Gewährleistungsansprüche
Glasfenster

H

Haftung des Eigentümers
Hausgelder
Hausgeldrückstände
Hausgeldrückstände - Kappung der Versorgungsleitungen
Haustierhaltung
Heizöl
Heizungsumstellung
Hobbyräume
Hund - Schadenersatzansprüche bei Verlust
Hundehaltung

I

Instandsetzung/Instandhaltung
Insolvenzverfahren
Isolierter Miteigentumsanteil

J

Jahresabrechnung

K

Kabelanschluss
Kanal
Kanalanschluss
Kaufrecht
Kaufrecht - beschränkt persönliche Dienstbarkeit bezüglich Fernwärmeleitung eines Grundstückes
Kenntnis (des Verwalters)
Kiosk
Klagebefugnis
Konkurs des Eigentümers
Kosten
Kostenverteilung
Kraftfahrzeug
Küchengerüche

L

Ladung zur Eigentümerversammlung
Lasten
Lastschriftverfahren
Leitungsrechte

M

Markise
Mehrheitsbeschluss
Miete
Mieter - Vorkaufsrecht
Miteigentumsanteil - isolierter 
Modernisierung

N

Nachbarrecht
Nachbarrecht1
Nachbarrecht - Bauschuttrecyclinganlage
Nachbarrecht - Zwangsvollstreckung zur Abwehr von Immissionen
Nichtbeschluß
Nichtigkeit von Beschlüssen
Nießbrauch
Notgeschäftsführer
Notwendiges Gemeinschaftseigentum
Nutzung

P

Parabolantenne
Parkplätze
Preisnachlass für Mängel am Gemeinschaftseigentum
Produkthaftpflicht
Protokoll

R

Rauchen in der Eignetümerversammlung
Raumeigentum
Rechnungslegung
Rechtsanwaltsgebühren
Rechtskosten
Rechtsmissbrauch
Rechtsmittel in WEG-Sachen
Rechtsschutzversicherung
Rohrleitungen
Rücklagenverrechnung

S

Sachverständigenkosten
Satellitenschüssel
Schenkungsrecht
Schwertransport
Selbständiges Beweisverfahren
Selbständiges Beweisverfahren - Streitwert
Sichtschutz
Sondereigentum
Sondernutzung
Sondernutzungsrechte - fehlgeschlagene Begründung
Spritzwasser
Stimmrecht
Straßenanlieger

T

Tagesordnungspunkt "Wirtschaftsplan"
Teileigentum
Teilungserklärung
Terrassensanierung
Tierhaltung

V

Veränderung (bauliche)
Veräußererhaftung
Vereinbarungsändernder Beschluß
Vereinbarungsersetzender Beschluß
Vermieter
Vermietung
Verkäuferpflichten
Verkleidungen
Versorgungsleitungen
Versicherungen
Verwalter
Verwalterbestellung
Verwalterbestellung-Maklertätigkeit
Verwaltervertrag
Verwalterzustimmung
Verwaltungsbeirat
Verzug

Vollmacht
Vollstreckungsgegenklage
Vormietrecht/Vorpachtrecht
Vorschüsse

W

Werbungskosten
Wiedereinsetzung
Wirtschaftsplan
Wohngebäudeversicherung
Wohngeld
Wohnungseigentümerversammlung

Wohnungseigentümerversammlung - Ja-Stimmenauszählung bei Beschlußfassung
Wohnungseigentumsverwaltung - unechte
Wohnungseigentum - Begründung

Z

Zerrüttung
Zitterbeschluss
Zugang
Zurechnung
Zustellung
Zwangsverwalter
Zweckbestimmung


Nichtbeschluß

Inhalt

1. Fehlende Versammlung der Wohnungseigentümer:
2. Fehlende Feststellung und Verkündung des Beschlusses durch den Versammlungsleiter:  
3. Fehlende vereinbarte Wirksamkeitsvoraussetzung:
4. Beschluß "nicht zu beschließen"

Die Anwendung des § 23 Abs. 4 WEG über die Anfechtung von Beschlüssen setzt voraus, daß überhaupt ein Beschluß vorliegt, der durch richterlichen Gestaltungsakt für ungültig erklärt werden kann. Wenn das Verfahren der Beschlußfassung unter so erheblichen Mängeln leidet, daß von vorneherein kein wirksamer Beschluß zustandekommen kann, spricht man vom sogenannten Nichtbeschluß oder Scheinbeschluß der keine Rechtswirksamkeiten entfaltet. Beim Nichtbeschluß fehlen also konstitutive Beschlußvoraussetzungen

1. Fehlende Versammlung der Wohnungseigentümer: 

Das Zustandekommen eines Eigentümerbeschlusses nach § 23 Abs. 1 WEG setzt voraus, daß der Beschluß in einer Versammlung der Eigentümer im Sinne des WEG gefaßt wird. Eine Beschlußfassung der Eigentümer einer WEG in einer bloßen "Zusammenkunft" ohne Einberufung einer Versammlung genügt den Anforderungen an eine Eigentümerversammlung nicht. In einer Zusammenkunft können daher keine wirksamen Beschlüsse gefaßt werden. Gleiches gilt für Beschlüsse einer Versammlung, die durch einen beliebigen Dritten einberufen wurde, der in keinerlei Beziehung zu den Eigentümern steht. Wird die Versammlung nicht durch den nach § 24 Abs. 2 WEG grundsätzlich zur Einberufung einer Eigentümerversammlung befugten Verwalter, sondern durch eine unbefugte Person einberufen wie z. B. einem Wohnungseigentümer, dem früheren Verwalter, dem Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats ohne daß die Voraussetzungen des § 24 Abs. 3 WEG vorliegen, so führt dies nach herrschender Meinung nicht zur Nichtigkeit, sondern lediglich zur Anfechtbarkeit der in einer derartigen Eigentümerversammlung gefaßten Beschlüsse (herrschende Meinung).

2. Fehlende Feststellung und Verkündung des Beschlusses durch den Versammlungsleiter: 

Zur Wirksamkeit eines Beschlusses gehört die konstitutiv wirkende Feststellung und Verkündung des Beschlußergebnisses durch den Versammlungsleiter. Es ist strittig, ob die fehlende Feststellung und Verkündung des Beschlußergebnisses durch den Versammlungsleiter zu einem Nichtbeschluß oder lediglich zu einem anfechtbaren Beschluß führt. In jedem Falle ist es sinnvoll, derartige Beschlüsse vorsorglich anzufechten (§ 23 Abs. 4 WEG)  und gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG gleichzeitig hilfsweise den Feststellungsantrag zu stellen, daß kein wirksamer Beschluß vorliegt.

3. Fehlende vereinbarte Wirksamkeitsvoraussetzung: 

Ein sogenannter Nichtbeschluß liegt auch dann vor, wenn eine vereinbarte Voraussetzung für das Zustandekommen eines Beschlusses fehlt. Durch Vereinbarung der Eigentümer (in der Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung) können besondere Wirksamkeitsvoraussetzungen abweichend von § 24 Abs. 6 WEG aufgestellt werden. Die Rechtsfolge derartiger besonderer Wirksamkeitsvoraussetzungen sind z. B. die Protokollierung eines Beschlusses. Die Rechtsfolgen der fehlenden vereinbarten Form sind strittig. Das Kammergericht (KG, WE 1994, 45 (46) hat z. B. die fehlende Protokollierung nicht als einen derart gravierenden Mangel beurteilt, der zum Nichtbeschluß führte. Die Protokollierung als besondere Wirksamkeitsvoraussetzung habe nur Beweisfunktion. Aus diesen Unsicherheiten der rechtlichen Beurteilung ist es daher immer zu empfehlen, auch derartige Beschlüsse innerhalb der Anfechtungsfrist von einem Monat gemäß § 23 Abs. 4 WEG i.V.m. §§ 43 ff WEG anzufechten.

4. Beschluß "nicht zu beschließen"

In der Eigentümerversammlung kommt es auch vor, daß ein Antrag zur Beschlußfassung gestellt wird und die Eigentümergemeinschaft der Überzeugung ist, in dieser Sache keinen Beschluß zu fassen. Der Beschluß "nicht zu beschließen" ist als solcher nicht anfechtbar; denn dieser Beschluß enthält keine materiell-rechtliche Regelung der Eigentümergemeinschaft, sondern nur die Regelung, daß in der konkreten Sache nichts beschlossen worden ist. 

Siehe