Isolierte Miteigentumsanteile können entstehen, wenn
mit einem Miteigentumsanteil das Sondereigentum an Räumen verbunden wird, die notwendiges Gemeinschaftseigentum sind, wie z.B. eine
Heizung, die zur ausschließlichen Versorgung der
Teileigentumseinheiten einer Eigentumswohnanlage
errichtet worden ist. Ein isolierter
Miteigentumsanteil entsteht auch, wenn die wörtliche Beschreibung
des Gegenstands von Sondereigentum in der Teilungserklärung und die Angaben im
Aufteilungsplan nicht übereinstimmen. In diesem
Fall ist grundsätzlich keine der sich widersprechenden Erklärungsinhalte
vorrangig. In diesem Fall ist kein Sondereigentum entstanden,
sondern ein isolierter Miteigentumsanteil. Ist Sondereigentum nur wegen
fehlerhafter Abgrenzung nicht entstanden, sind sämtliche
Wohnungseigentümer verpflichtet zur Beseitigung des entstandenen
isolierten Miteigentumsanteils vertraglich an den betroffenen
Gebäudeteil Sondereigentum einzuräumen (BGH Urteil v. 30.06.1996
- V ZR 118/94 - DtNotZ 1996, 289 ff. = RPfl. 1996, 19 = WuM 1995, 614 = ZMR 1995, 521 = DrSpr. I (152) 247 a-b.