| Dr. Weigl Augustinowski Treuconsult GmbH | München | |
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Inhalt:
ACHTUNG SEITE NICHT MEHR Abgeschlossenheitsbescheinigung Balkon Dachboden Eigentum
Falschparker Garageneinfahrt
Haftung des Eigentümers
Instandsetzung/Instandhaltung
Kabelanschluss
Ladung
zur Eigentümerversammlung Markise
Nachbarrecht Parabolantenne
Rauchen
in der Eignetümerversammlung
Sachverständigenkosten
Tagesordnungspunkt
"Wirtschaftsplan"
Veränderung (bauliche)
Werbungskosten
Zerrüttung |
Kaufrecht - beschränkt persönliche Dienstbarkeit bezüglich Fernwärmeleitung eines GrundstückesIn dem Kaufgrundstück war aufgrund einer beschränkt persönlichen Grunddienstbarkeit zugunsten des Fernwärmeunternehmens ein U-förmiger Bogen einer Fernwärmeleitung. der Käufer plante ursprünglich die Bebauung entlang der Straße, mußte nun aufgrund dieser nicht bekannten U-förmigen Bogens der Fernwärmeleitung die Planung umstellen und macht dafür Schadenersatz geltend. Der BGH hat im Urteil vom 19.11.1999 - VZR 321/98 (Brandenburg) - NJW 2000, 803 f, daß die im Grundstück verlegte Fernwärmeleitung, für die eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zugunsten eines Energieversorgungsunternehmens besteht, einen Rechtsmangel und keinen Sachmangel darstellt. Der BGH begründet diese Auffassung wie folgt: Die Verpflichtung des Verkäufers nach § 434 BGB, dem Käufer den verkauften Gegenstand frei von Rechten Dritter zu verschaffen, erstreckt sich beim Grundstückskauf auch auf Dienstbarkeiten (BGH NJW-RR 1993, 396). Zwar lassen sich nicht alle rechtlichen Beziehungen eines Grundstücks von vorneherein als Rechtsmangel einordnen; denn der hiervon abzugrenzende Begriff des Sachmangels kann nicht auf solche Fehler beschränkt werden, die der Sache selbst in ihrer natürlichen Beschaffenheit anhaften, insbesondere der im Sachmangelrecht vorherrschende subjektive Fehlerbegriff macht eine formellhafte Abgrenzung von Rechts- und Sachmängel unmöglich und verschiebt die begrifflichen Grenzen (BGHZ 113, 106 (112) = NJW 1991, 915). Deshalb kann ein Sachmangel auch in Eigentümlichkeiten bestehen, die in der Beziehung der Sache zur Umwelt begründet sind, wenn sie nach der Verkehrsanschauung die Brauchbarkeit der Sache oder deren Wert von Bedeutung sind (BGHZ 67, 134 = NJW 1976, 1888; NJW 1998, 534). Diese Beziehungen können sowohl tatsächlich als auch wirtschaftlicher oder rechtlicher Art sein, sich also beispielsweise aus einem Vertrag ergeben. Es kommen aber nur solche Rechtsbeziehungen in Frage, die auf der besonderen Beschaffenheit des Kaufgegenstands beruhen und dieser selbst jede Ursache haben (BGHZ 67, 134 (136) = NJW 1976, 1888; NJW 1998, 534). Darum geht es hier aber nicht, sondern darum, daß der Verkäufer seine völlig zur Übertragung von unbelasteten Eigentum nicht erfüllt und rechtliche Hindernisse bei der Ausübung der Eigentümerbefugnisse nicht beseitigt hat. In diesem Zusammenhang ist es unerheblich, daß sich das Hindernis tatsächlich auswirkt, der Dritte von seinem Rechte also Gebrauch gemacht hat. Es genügt, daß das Recht des Dritten dazu geeignet ist den Käufer in der ungestörten Ausübung der ihm zu gebührenden Rechtsposition zu beeinträchtigen, (BGH NJW-RR 1993, 396), weil der Käufer allein aufgrund der bestehenden Belastung nicht das erhalten hat, was er aufgrund des Kaufvertrages beanspruchen kann. Das schließt nicht aus, daß die tatsächliche Inanspruchnahme des Rechts - wie hier - auch einen Fehler der Kaufsache begründen mag, da seine Ursache aber in dem Rechtsmangel liegt, müssen sich die Folgen auch allein nach dem für diesen maßgeblichen Bestimmungen richten. |
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