Dr. Weigl Augustinowski Treuconsult GmbH München  
Rechtsanwaltsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft

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Inhalt:

ACHTUNG SEITE NICHT MEHR
AKTUALISIERT - HISTORISCH

Einleitung

A

Abgeschlossenheitsbescheinigung
Abmahnung
Abrechnung
Abschleppkosten
Abwasserkanal
Altbauten
Amateurfunkantennenanlage
Anfechtung
Anfechtung - Teilanfechtung
Anlieger
Antenne
Arten des Eigentums nach WEG
Auflagen - baurechtliche
Auflassungsvormerkung
Aufrechnung
Auslagen

B

Balkon
Bauliche Veränderung
Baum
Begründung des Wohnungseigentums
Beirat

Beiträge
Berater
Beschluß, nichtiger
Beschwer - Wert

Beschwerdefrist
Beschwerdewert 

Betreten des SE
Beweissicherungsverfahren
Beweisverfahren

Bewirtschaftungskosten

D

Dachboden
Dachterrasse
Drittschützende Normen
Duldungspflicht  
Duplexgarage

E

Eigentum
Eigentum, Arten des Eigentums
Eigentum, Erwerb des Eigentums
Eigentum, Gemeinschaftliches
Eigentümerversammlung
Eigentümerwechsel
Einleitung
Einstimmigkeit
Ersatzzustellung
Erwerberhaftung

F

Falschparker
Fälligkeit der Beiträge, Hausgelder und Sonderumlagen

G

Garageneinfahrt
Gebrauchsregelung
Gefälligkeitsverhältnis
Gemeinschaftseigentum
Gemeinschaftseigentum, notwendiges
Gemeinschaftsordnung
Gerichtliches Verfahren - Kostenaufteilung
Gerichtskosten
Gewährleistungsansprüche
Glasfenster

H

Haftung des Eigentümers
Hausgelder
Hausgeldrückstände
Hausgeldrückstände - Kappung der Versorgungsleitungen
Haustierhaltung
Heizöl
Heizungsumstellung
Hobbyräume
Hund - Schadenersatzansprüche bei Verlust
Hundehaltung

I

Instandsetzung/Instandhaltung
Insolvenzverfahren
Isolierter Miteigentumsanteil

J

Jahresabrechnung

K

Kabelanschluss
Kanal
Kanalanschluss
Kaufrecht
Kaufrecht - beschränkt persönliche Dienstbarkeit bezüglich Fernwärmeleitung eines Grundstückes
Kenntnis (des Verwalters)
Kiosk
Klagebefugnis
Konkurs des Eigentümers
Kosten
Kostenverteilung
Kraftfahrzeug
Küchengerüche

L

Ladung zur Eigentümerversammlung
Lasten
Lastschriftverfahren
Leitungsrechte

M

Markise
Mehrheitsbeschluss
Miete
Mieter - Vorkaufsrecht
Miteigentumsanteil - isolierter 
Modernisierung

N

Nachbarrecht
Nachbarrecht1
Nachbarrecht - Bauschuttrecyclinganlage
Nachbarrecht - Zwangsvollstreckung zur Abwehr von Immissionen
Nichtbeschluß
Nichtigkeit von Beschlüssen
Nießbrauch
Notgeschäftsführer
Notwendiges Gemeinschaftseigentum
Nutzung

P

Parabolantenne
Parkplätze
Preisnachlass für Mängel am Gemeinschaftseigentum
Produkthaftpflicht
Protokoll

R

Rauchen in der Eignetümerversammlung
Raumeigentum
Rechnungslegung
Rechtsanwaltsgebühren
Rechtskosten
Rechtsmissbrauch
Rechtsmittel in WEG-Sachen
Rechtsschutzversicherung
Rohrleitungen
Rücklagenverrechnung

S

Sachverständigenkosten
Satellitenschüssel
Schenkungsrecht
Schwertransport
Selbständiges Beweisverfahren
Selbständiges Beweisverfahren - Streitwert
Sichtschutz
Sondereigentum
Sondernutzung
Sondernutzungsrechte - fehlgeschlagene Begründung
Spritzwasser
Stimmrecht
Straßenanlieger

T

Tagesordnungspunkt "Wirtschaftsplan"
Teileigentum
Teilungserklärung
Terrassensanierung
Tierhaltung

V

Veränderung (bauliche)
Veräußererhaftung
Vereinbarungsändernder Beschluß
Vereinbarungsersetzender Beschluß
Vermieter
Vermietung
Verkäuferpflichten
Verkleidungen
Versorgungsleitungen
Versicherungen
Verwalter
Verwalterbestellung
Verwalterbestellung-Maklertätigkeit
Verwaltervertrag
Verwalterzustimmung
Verwaltungsbeirat
Verzug

Vollmacht
Vollstreckungsgegenklage
Vormietrecht/Vorpachtrecht
Vorschüsse

W

Werbungskosten
Wiedereinsetzung
Wirtschaftsplan
Wohngebäudeversicherung
Wohngeld
Wohnungseigentümerversammlung

Wohnungseigentümerversammlung - Ja-Stimmenauszählung bei Beschlußfassung
Wohnungseigentumsverwaltung - unechte
Wohnungseigentum - Begründung

Z

Zerrüttung
Zitterbeschluss
Zugang
Zurechnung
Zustellung
Zwangsverwalter
Zweckbestimmung


Kanalanschluss

In den Satzungen der Gemeinden ist in der Regel festgelegt, daß die Kanalanschlußleitung vom Haus bis zum Kanal der Gemeinden vom Hauseigentümer zu unterhalten ist, während die öffentliche Kanalisation von der Gemeinde unterhalten wird. Auf Grund eines Wasserrohrbruchs war die Kanalanschlußleitung eines Hauseigentümers in Mitleidenschaft gezogen und durch den von den Wasserwerken beauftragten Subunternehmen beschädigt worden. Der Hauseigentümer hatte darauf hin von der Stadt die Beseitigung der Schäden an der Kanalanschlußleitung verlangt. Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des OVG Münster vom 14.06.1995 (22 A 2742/94 - Versicherungsrecht 1996, 722 ff.) stattgegeben und entschieden

  • Das zwischen einem Grundstückseigentümer und der Gemeinde bestehende Kanalbenutzungsverhältnis beinhaltet auch eine Verpflichtung der Gemeinde, die Funktionsfähigkeit des Anschlusskanals durch Eingriffe nicht zu stören.

  • Die Erfüllung einer Straßenbaulastverpflichtung kann nicht auf Dritte übertragen werden. Die Gemeinde muß sich deshalb das Tätigwerden einer Tiefbaufirma zur Beseitigung eines Wasserrohrbruchs im Straßenbereich im Auftrag des Wasserversorgungsunternehmens der Gemeinde zurechnen lassen.

  • Wird bei Tiefbauarbeiten im Straßenbereich der Hausanschlusskanal beschädigt, so kann der Grundstückseigentümer die Schäden beseitigen lassen und dafür von der Gemeinde nach den Grundsätzen über die öffentlich-rechtliche Geschäftsführung ohne Auftrag Ersatz fordern. In der Nichtzulassungsbeschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob die Gemeinde an Stelle des Versorgungsunternehmens oder der Tiefbaufirma in Anspruch genommen werden durfte, zum öffentlichen Recht gerechnet. 

In der Besprechung zum Urteil hat Herr Dr. Franz Otto u. a. eingewandt, daß bei einer Verantwortlichkeit des Versorgungsunternehmens oder der Tiefbaufirma der Schadensersatzanspruch nicht aus dem öffentlich-rechtlichen Kanalbenutzungsverhältnis hergeleitet werden könne. Daher fehle es an der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte. Mit dieser Problematik hat sich allerdings das Bundesverwaltungsgericht nicht auseinandergesetzt. Dr. Otto konzedierte dem OVG Münster, daß sich aus dem öffentlich-rechtlichen Kanalbenutzungsverhältnis gegenseitige Schutzpflichten der Gemeinde und des Grundstückseigentümers ergeben:

Gemeinde und Grundstückseigentümer dürfen sich nicht gegenseitig schädigen. Derjenige, der den anderen schuldhaft und rechtswidrig beeinträchtigt, schuldet dem anderen Teil Schadensersatz. Dieser im Grunde richtige Ansatz des OVG Münster rechtfertige aber keine Schadensersatzverpflichtung der Gemeinde für das Verhalten der Tiefbaufirma, die im Auftrag des Versorgungsunternehmens oder der Gemeinde im Straßenbereich tätig wird. Dies führe im Ergebnis zu einer Art Garantiehaftung. Eine Garantiehaftung sei gesetzlich nicht begründet und komme vertraglich nicht in Betracht. Das OVG Münster lasse außer Betracht, daß das Versorgungsunternehmen die Arbeiten im Straßenbereich auf Grund des mit der Gemeinde abgeschlossenen Straßenbenutzungsvertrages in eigener Verantwortung ausführen lässt. Die Gemeinde bestimme nicht über die Art und Weise der Arbeitsausführung. Das komme zu mindestens bei einem Wasserrohrbruch nicht in Betracht, der ein sofortiges Einschreiten erfordert. Hier hafte das Tiefbauunternehmen in eigener Verantwortung. Herr Dr. Otto übersieht dabei, daß nach der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshof bei arbeitsteiliger Erstellung eines Gewerks die notwendige Organisation geschaffen werden muß, die sicher stellt, daß Schäden Dritter bzw. Mängel am Gewerk sofort bei der Ausführung des Gewerks festgestellt werden. Zu derartigen Organisationspflichten ist die Gemeinde aus der Kenntnis der Lage der Anschlusskanäle der Hauseigentümer verpflichtet. Hätte die Gemeinde den Tiefbauunternehmer auf den unmittelbar neben dem Wasserrohrbruchstelle liegenden Hausanschlusskanal hingewiesen, hätte vermutlich der Schaden vermieden werden könne. Der Tiefbauunternehmer ist jedoch nicht in der Lage diesen Schaden zu vermeiden, wenn er von der Lage der Hausanschlusskanals keine Kenntnis hat. Unabhängig von der Haftung der Gemeinde besteht die Haftung des Tiefbauunternehmens, wenn er sich über den Verlauf von Leitungen bei Tiefbauarbeiten nicht vergewissert.