Die Umstellung der Heizung von Nachspeicherstrom auf Gas bedarf der Zustimmung aller Wohnungseigentümer. Stimmen in der Eigentümerversammlung aber nicht alle Wohnungseigentümer zu, so wird dieser
Beschluß gültig, wenn er nicht innerhalb eines Monats nach § 23 Abs. 4 WEG angefochten wurde (Urteil des OLG Hamm vom 26.05.1996 -
5 U 220/93
Diese Entscheidung hält auch der neuesten
Rechtsprechung des BGH zum sogenannten "Zitterbeschluß" bzw.
vereinbarungsersetzenden und/oder vereinbarungsändernden Beschluß stand.
Bisher war die herrschende Meinung in Literatur und Rechtsprechung der
Auffassung, daß die Eigentümerversammlung als oberstes Verwaltungsorgan
einer Eigentümergemeinschaft eine allgemeine Zuständigkeit zur Regelung
sämtlicher Angelegenheiten der Eigentümergemeinschaft durch Mehrheitsbeschluß
besitze.
Im Beschluß vom 20.09.2000 - V ZB 58/99 (KG)- NJW
2000, 3500 ff = DNotZ 2000, 854 ff - hat der BGH klargestellt, daß eine Eigentümerversammlung durch
Mehrheitsbeschluß nur in den Angelegenheiten entscheiden kann, die entweder
durch das Wohnungseigentumsgesetz oder durch eine Vereinbarung der Eigentümer
nach §§ 5 Abs. 4, 10 Abs. 1 Satz 2 WEG - niedergelegt in der Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung -
der Entscheidung durch Beschluß der Eigentümergemeinschaft unterworfen sind.
Durch das Wohnungseigentumsgesetz wurden der Mehrheitsentscheidung die Regelung
des Gebrauchs nach § 15 Abs. 2, die Verwaltung nach § 21 Abs. 3 WEG und die
Instandsetzung und Instandhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums nach § 21
Abs. 5 Nr. 2 i.V.m. § 22 WEG unterworfen. Die Umstellung der Heizung von
Nachtspeicherstrom auf Gas ist eine bauliche Veränderung im Sinne des § 22
WEG. Beschlüsse hierüber fallen in die Beschlußzuständigkeit der Eigentümerversammlung. Wird ein derartiger Beschluß nach § 23 Abs. 4 WEG
nicht angefochten, so wird er bestandskräftig und damit für alle Eigentümer
verbindlich.