| Dr. Weigl Augustinowski Treuconsult GmbH | München | |
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Inhalt:
ACHTUNG SEITE NICHT MEHR Abgeschlossenheitsbescheinigung Balkon Dachboden Eigentum
Falschparker Garageneinfahrt
Haftung des Eigentümers
Instandsetzung/Instandhaltung
Kabelanschluss
Ladung
zur Eigentümerversammlung Markise
Nachbarrecht Parabolantenne
Rauchen
in der Eignetümerversammlung
Sachverständigenkosten
Tagesordnungspunkt
"Wirtschaftsplan"
Veränderung (bauliche)
Werbungskosten
Zerrüttung |
Haftung des WohnungseigentümersInhalt: 1.
Haftung des Erwerbers Wegen der Haftung des Erwerbers nach Eigentümerwechsel für Hausgeldrückstände vor dem Zeitpunkt des Eigentumserwerbs siehe Zur Haftung für Hausgeldrückstände des Veräußerers bei Eigentümerwechsel siehe
3. Haftung des Wohnungseigentümers Der Bundesgerichtshof hatte sich in seinem Beschluß vom 22.04.1999 - V ZB 28/98 (Hamm) - NJW 1999, 2108 ff) mit der Frage auseinanderzusetzen, ob ein Wohnungseigentümer für Verschulden eines Handwerkers einzustehen hat, der von diesem Wohnungseigentümer zur Reparatur von Gemeinschaftseigentum beauftragt worden ist. Dem Beschluß lag folgender Sachverhalt zugrunde: In einer Eigentumswohnanlage, bestehend aus 17 Zechenhäusern mit je 4 Eigentumswohnungen in einem Wohnblock wurde abweichend von der Teilungserklärung die Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums den Raumeigentümern gemeinschaftlich auferlegt. Die Instandsetzungsarbeiten wurden jeweils blockintern abgesprochen und veranlaßt. Diese praktische Durchführung von Instandsetzungs- und Instandhaltungsmaßnahmen an einzelnen Häusern wurde in einer Eigentümerversammlung von den anwesenden Wohnungseigentümern einstimmig für die Zukunft beschlossen. Für die Vergangenheit wurde der Verwalter von jeglicher Haftung freigestellt. Entsprechend einer blockinternen Absprache ließen in einem der Wohnblöcke 2 Eigentümer den jeweils über ihrem Sondereigentum gelegenen Teil des Daches durch unterschiedliche Fachfirmen auf eigene Kosten neu eindecken. Nach mehreren Jahren traten Feuchtigkeitsschäden auf. Der geschädigte Wohnungseigentümer nahm seinen Nachbarn auf Durchführung von Dachreparaturarbeiten und auf Zahlung eines erheblichen Betrages für eingetretene Schäden an seinem Sondereigentum mit der Behauptung in Anspruch, daß die vom Miteigentümer veranlaßten Dacharbeiten nicht ordnungsgemäß ausgeführt wurden und ursächlich für den Wasserschaden geworden seien. Der BGH bejaht zunächst die Befugnis des Antragstellers, Schadenersatzansprüche wegen Verletzung seines Sondereigentums alleine geltend zu machen. Dazu bedarf er keiner Ermächtigung der Eigentümergemeinschaft (BGHZ 115, 253 (257) = NJW 1992, 182). Mit den Vorinstanzen verneint der BGH ein Auftragsverhältnis zwischen den Parteien des Rechtsstreits sowie eine hierauf begründete Schadenersatzpflicht des Antragsgegners unter dem Gesichtspunkt schuldhafter Unterlassung einer Mängelbeseitigung. Hierzu weist der BGH auf den Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts, NJW 1986, 3145 hin.
Bei der Aufteilung von Altbauten im Wohnungseigentum wird vielfach auch das Dachgeschoß zu Wohnungseigentum umgestaltet. Dem Erwerber des Dachgeschosses wird die Befugnis eingeräumt, das Dachgeschoß in Wohnraum umzubauen. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat zu dieser Befugnis die allgemeine Rechtsauffassung entwickelt, daß jeder Eigentümer, der befugterweise ein bisheriges Dachgeschoß in Wohnraum umwandelt und den Ausbau des Dachgeschosses zu Wohnraum veranlaßt, gegenüber den übrigen Eigentümern zur erstmaligen ordnungsgemäßen Herstellung dieses neu geschaffenen Sondereigentums verpflichtet ist. Erstmalige ordnungsgemäße Herstellung bedeutet die Einhaltung sämtlicher im Zeitpunkt des Ausbaus des Dachgeschoß geltenden Normen des Baurechts. Insbesondere ist der Ausbauherr zur Einhaltung der DIN-Normen und der anerkannten Regeln der Technik verpflichtet. siehe 3.3 Pflichten der Wohnungseigentümer § 14 WEG regelt eine Reihe von Pflichten der Wohnungseigentümer ausdrücklich. So ist z. B. jeder Wohnungseigentümer verpflichtet die im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile so instandzuhalten, daß dadurch keinem anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst. Die Verletzung dieser Instandhaltungspflicht führt zur Schadenersatzverpflichtung gegenüber anderen Miteigentümern. Heiz- und Wasserleitungen in einer Eigentumswohnung ab Abzweigung von der Hauptleitung/Steigleitung sind Sondereigentum des jeweiligen Wohnungseigentümers. Werden diese Heiz- und Wasserleitungen nicht ordnungsgemäß vom jeweiligen Sondereigentümer gepflegt und tritt dadurch ein Wasserschaden ein, ist der verursachende Eigentümer zum Schadenersatz gegenüber seinen Miteigentümern verpflichtet. Hinweis: Auch diese Teile der Heizungsleitungen, Warmwasser- und Kaltwasserleitung in den Sondereigentumseinheiten - ab Abzweigung von der Haupt- bzw. Steigleitung handelt es sich um Sondereigentum - sind in der Wohngebäude-Leitungswasserversicherung der Eigentümergemeinschaft versichert.
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