Vielfach werden in Nachbarschaftshilfe
Gefälligkeitsleistungen erbracht für die sich immer bei Entstehung eines
Schadens die Frage stellt, ob nun eine Haftung für den entstehenden Schaden
besteht. Die gleiche Problematik stellt sich auch in Eigentümergemeinschaften
wenn Miteigentümer die Fälligkeitsleistungen für die Eigentümergemeinschaft
insgesamt erbringen. Im Fall des Urteils des OLG Hamm vom 07.11.2000 - 29 U
47/00, NJW-RR 2001, 455 f) hatte ein Landschaftsgärtner auf dem Flachbau eines
Anbaus des Nachbarn seiner Eltern unentgeltlich Bitumenschweißbahnen verlegt.
Der OLG Hamm ist der Auffassung, daß darin ein Auftragsverhältnis und kein
reines Gefälligkeitsverhältnis bestand.
Das OLG Hamm entschied: Bestehen über einen
Haftungsausschluß keine Absprachen, dann kann im Wege der ergänzenden
Vertragsauslegung ein Haftungsausschluß nicht angenommen werden, wenn der
Auftragnehmer haftpflichtversichert ist.