Eine Aufrechnung gegen fällige
Forderungen der Eigentümergemeinschaft auf Zahlung von Beiträgen/Hausgeldern
(§§ 16 Abs. 2, 28 Abs. 2 WEG) ist grundsätzlich unzulässig. Die
Zahlungsfähigkeit der Eigentümergemeinschaft muß aufrechterhalten werden.
Daher wird eine Aufrechnung nur zugestanden, wenn
der Gegenanspruch anerkannt oder
rechtskräftig festgestellt oder
wenn Aufwendungsersatzansprüche aus
Notgeschäftsführung gemäß § 21 Abs. 2 WEG i.V.m. § 683 BGB geltend
gemacht werden (vgl. Bärmann/Pick/Merle § 16 WEG, Rd-Nr. 99 mit
Rechtsprechungsnachweisen)